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Regeln zur Mund-Nase-Bedeckung im ÖPNV

Der RMV informiert auf seiner webseite:

Aufgrund der neuen Fassung des Bundesinfektionsschutzgesetz gilt ab sofort eine neue Regelung: Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt  an drei Tagen in Folge über 100, gilt ab dem übernächsten Tag, dass eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) als Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss

  • in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs,
  • in den zugehörigen Bahnhofsgebäuden,
  • in S- und U-Bahn-Stationen,
  • an Straßenbahnhaltestellen,
  • auf Bahnsteigen,
  • an Bushaltestellen.

Eine OP-Maske reicht nicht aus.
Sollte die Inzidenz unter 100 liegen, kann als Mund-Nase-Bedeckung in den genannten Bereichen auch eine andere medizinische Maske getragen werden. Als medizinische Masken gelten OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards FFP2, KN95 oder N95.
Alle Menschen ab 6 Jahren müssen diese Mund-Nase-Bedeckung tragen, ausgenommen sind lediglich Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind auch ausgenommen.
Ausführliche Informationen zu den zugelassenen Masken finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Eine Zusammenfassung der Regelungen finden Sie hier.

Confidentia in futurum