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Mitteilung positiver Corona-Testungen

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

folgende Informationen aus dem Staatlichen Schulamt sind mir heute zugegangen. Ich bitte Sie um genaue Beachtung und zeitnahe Informationsübermittlung.

Wichtiger Auszug aus der aktualisierten Quarantäneverordnung:
§ 3a Absonderung aufgrund Test-Ergebnis:
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) oder Antigen-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Im Fall eines Nachweises einer Infektion mit SARS-CoV-2 durch einen Antigen-Test endet die Absonderung nach Satz 1 mit Erhalt des Testergebnisses auf Grundlage eines PCR-Test, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt; bestätigt der PCR-Test die Infektion, verlängert sich die Dauer der Absonderung dadurch nicht. Die Absonderung nach Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Satz 3 erforderlich ist, ausgesetzt. In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien), sind von Satz 1 nicht erfasst.
(2) Für Personen, die mit einer von Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 entsprechend. Für dringende und unaufschiebbare Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 1 gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde und der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende Absonderungszeitraum verstrichen ist.

Die aktuelle rechtliche Grundlage ist hier nachzulesen.

Nunmehr muss die Schule nicht nur Schüler sowie schulisches Personal mit positiven PCR-Tests melden, sondern es müssen auch Schüler sowie schulisches Personal mit positivem Schnelltestergebnis bereits erfasst und gemeldet werden. Dabei spielt die Art der Beschulung keine Rolle (Präsenz- oder Distanzunterricht).

Dazu bitte ich Sie um Ihre Mithilfe und um sofortige Meldung im Sekretariat, sollte ein o. g. Fall bei Ihren Kindern eintreten. So können wir Infektionsketten in unserer Schule frühzeitig unterbrechen und dazu beitragen, möglichst viel Präsenzunterricht halten zu können.

Mit herzlichem Dank und freundlichen Grüßen
Oliver Eissing
Schulleiter

Confidentia in futurum