|

WEG-Punkt 4 für das Schuljahr 2021/2022

19.09.2021

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

an dieser Stelle möchte ich mich zunächst im Namen des gesamten Kollegiums sowie des Leitungsteams ganz herzlich bei Ihnen und Euch bedanken:

  • für die Akzeptanz schulischer Regelungen, auch wenn Sie einmal über die Mindestanforderungen des Hessischen Kultusministeriums hinausgehen (z. B. Selbsttest in den ersten beiden Wochen nach den Ferien auch für Geimpfte und Genesene),
  • für die intensive Kommunikation bei Infektionsfällen,
  • für das Verständnis des meist plötzlich notwendigen Betretungsverbotes und die Einhaltung dessen,
  • für die spürbare Solidarität und den Gemeinschaftsgedanken, diese Pandemie zum Wohle aller zurückzudrängen.

Umso mehr freue ich mich, einige Regelungen nun zurücknehmen zu dürfen. Hier die aus meiner Sicht wichtigsten:

  • Am Sitzplatz gilt ab sofort keine Maskenpflicht mehr.
  • Die Aufteilung und Trennung der Schulhöfe für einzelne Jahrgangsstufen ist hiermit aufgehoben.

Ich freue mich hiermit auch einem Wunsch des SV nachkommen zu können. Außerdem freue ich mich, dass auch die neuen Corona-Selbsttests mit den leicht veränderten Verfahrensbedingungen ohne Probleme in den Klassen verwendet werden und so weiterhin die Infektionsgefahr in der Schule minimiert wird.
Im Folgenden finden Sie und Ihr weitere Regelungen im Detail:

  1. 3-G-Vorgaben für Innenbereiche bei Veranstaltungen: In den Auslegungshinweisen der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) wird die Regelung für Elternabende angepasst: Ab dem 16.09.2021 gilt die sogenannte „3-G-Regel“ auch verbindlich für Elternabende und vergleichbare Veranstaltungen (Info-Abende). Hier machen Sie bestenfalls schon in den Einladungsschreiben darauf aufmerksam, damit die Anzahl der noch erforderlichen Tests und dem damit verbundenen Aufwand für Sie vor Ort gering gehalten werden kann.
  2. Nach §13 der CoSchuV gilt die „3-G-Regel“ für alle Unterrichtsveranstaltungen. Bei Ausschluss aufgrund des fehlenden Nachweises ist die Teilnahme am Distanzunterricht verbindlich. Auch ist die Distanzbeschulung bei schriftlicher Abmeldung vom Unterricht durch Erziehungsberechtigte verpflichtend. Neu ergänzt: Eine Abmeldung für einzelne Tage oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen ist nicht möglich.
  3. Maskenpflicht: Weiterhin gilt, dass in Schulgebäuden eine medizinische Maske oder FFP-2-Maske getragen werden muss (es sei denn, es liegt ein Attest vor). Dies gilt nicht mehr am Sitzplatz, auch nicht im Freien oder beim Schulsport (außer in den Umkleideräumen). Ausnahmen gelten bei einem größeren Ausbruchsgeschehen in der Schule bzw. in den 14 Tagen nach einer via PCR-Test bestätigten Infektion in der Lerngruppe (auch für vorzeitig frei getestete Kontaktpersonen 1. Grades/ K1).
  4. Passend hierzu sei explizit darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung des Wetteraukreises, die zurückliegend aufgrund der Inzidenz über 100 erlassen wurde, mit Wirkung vom 16.09.2021 aufgehoben wurde und damit die explizit geforderte Maskenpflicht am Sitzplatz auch hier entfällt.
  5. Aufgrund angepasster Quarantäneregeln gilt zwar weiterhin grundsätzlich eine 14-tägige Quarantäne für Infizierte. Neu geregelt wurde: Der allgemeine Quarantänezeitraum für Kontaktpersonen 1. Grades/ K1 wurde auf 10 Tage verkürzt (darüber hinaus Freitestung möglich). Geimpfte und Genesene sind grundsätzlich von der Quarantäne befreit.
  6. Bereits jetzt wird (bis auf Ausnahmefälle bei unklarem bzw. besonderem Kontaktverhalten oder Ausbruchsgeschehen) umgesetzt, dass nicht mehr pauschal für die gesamte Klasse/Lerngruppe eine Quarantäne verfügt wird, sondern nur noch enge Kontaktpersonen und Sitznachbarn/-innen als K1 benannt werden. Das Prinzip, möglichst wenige Mitschüler/-innen in Quarantäne zu schicken, bedenken Sie bitte auch bei der Entscheidung über Betretungsverbote bis zur Fallklärung an der Schule.
  7. Nach Änderung des §6 CoSchuV bezüglich der „Zutrittsuntersagung“ gilt die sogenannte „Geschwisterregelung“ für Kontaktpersonen 1. Grades/ K1 nicht mehr für Schulen. Dies entspricht auch dem Gedanken, mehr Schülerinnen und Schülern Präsenzunterricht zuzusichern.
  8. Für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche mit Covid-19-Symptomen besteht für die Schule ein Betretungsverbot. Diese kann durch Frei-Testung beendet werden. Geben Sie hier den allgemeinen immer geltenden Hinweis: Erkrankte Schülerinnen und Schüler gehören nicht in die Schule, sondern bedürfen der Genesung!
  9. Die bisherige Orientierung am Inzidenzwert der Neuerkrankungen wird abgelöst durch die in §27a der CoSchuV dargelegten weitergehenden Schutzmaßnahmen. Diese erfolgen künftig in zwei Schritten: (1) Wenn die „Hospitalisierungs-Inzidenz“ den Wert von 8 übersteigt oder mehr als 200 Intensivbetten mit an Covid-19-Erkrankten belegt sind. (2) Wenn die „Hospitalisierungs-Inzidenz“ den Wert von 15 übersteigt oder mehr als 400 Intensivbetten mit an Covid-19-Erkrankten belegt sind. Der bisherige Inzidenzwert für Neuerkrankungen sowie die prozentuale „Impfrate“ werden ergänzend herangezogen, um Maßnahmen festzulegen. Die Befugnis der örtlich zuständigen Behörden, auch über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.
  10. Für eine Weiterführung der dreimaligen Testung je Woche fehlt die Rechtsgrundlage, auch wird hierfür keine Empfehlung ausgesprochen.

Zur Neu-Orientierung finden Sie nachfolgend die veränderten Handlungsgrundlagen in einer kurzen Übersicht verlinkt:

Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV
Corona-Kinderregeln in Hessen
Corona-Regeln in Hessen
Aktuelle Informationen zum Schul- und Unterrichtsbetrieb ab dem 16.09.2021

Mit stetem Optimismus und herzlichen Grüßen

Oliver Eissing
(Schulleiter)

Confidentia in futurum