Hinweise zum Landesabitur und Erweiterung der Notbetreuung
Abitur:
Die Hessische Landesregierung hat am Freitag, 20.03.2020, unter anderem beschlossen, Personengruppen auf maximal fünf Personen zu reduzieren. Dass die Abiturprüfungen davon ausdrücklich nicht betroffen sind, hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt.
Die Begrenzung der Personenzahl steht im Zusammenhang mit dem Mindestabstand von zwei Metern, die zur Verhinderung einer Infektion zwischen Menschen eingehalten werden sollen. Wir möchten Sie dringend bitten, diesen Abstand auch auf dem Weg zu den Abiturprüfungen und auf dem Schulgelände einzuhalten. Uns ist bewusst, dass gerade im Anschluss an die Prüfungen bei den Abiturientinnen und Abiturienten ein großes und verständliches Bedürfnis besteht, sich auszutauschen. Unter diesen besonderen Umständen müssen wir jedoch darauf drängen, sich an die Regelungen zu halten.
Notbetreuung:
In den letzten Tagen kam es mehrfach zu einer Erweiterung der Notbetreuungsregelungen an den Schulen. Seit Samstag zählen zu den berechtigten Berufen auch Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallwirtschaft tätig sind und einen Nachweis von ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Berechtigung gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil in einem der Bereiche tätig ist. Anmeldungen nehmen wir unter der Mailadresse fragen@webue.wtkedu.de entgegen.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die Notbetreuung nutzen dürfen, können Sie sich auf der Seite des Hessischen Kultusministeriums informieren. Unter folgendem Link finden Sie in laufender Aktualisierung alle berechtigten Berufe aufgelistet:
https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/umgang-mit-corona-schulen
ACHTUNG: Diese Berechtigung gilt nicht, wenn Ihr Kind Krankheitssymptome aufweist, in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind. Ebenso dürfen wir keine Kinder betreuen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten haben und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind.
Für die Inanspruchnahme der Betreuung benötigen Sie eine Bescheinigung vom jeweiligen Arbeitgeber.