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Schulrechtliche Informationen

Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

die derzeitige Ausnahmesituation mit ihrer Dynamik bringt es mit sich, dass auch die Schule permanent ihre Rechtslage an die aktuellen Gegebenheiten anpassen muss. Damit Sie stets auf dem Laufenden bleiben, möchten wir Sie über Beschlüsse informieren, die uns am Montag, 04.05.2020, vom Kultusministerium erreichten.

Bewertung der Lernergebnisse aus dem Fernunterricht
Es herrscht in der Schulgemeinde noch immer eine große Unsicherheit darüber, ob Bewertungen der Leistungen, die die Schülerinnen und Schüler im Homeschooling erarbeiten, in die Jahresnote einfließen: Grundsätzlich sind für eine Leistungsbewertung die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Es findet seit dem 16. März und für die meisten Schülerinnen und Schüler bis heute kein Unterricht vor Ort statt. Für diesen Zeitraum ist somit keine Grundlage für eine Benotung gegeben. Sollten vereinzelt Aufgaben dennoch mit einer Note bewertet worden sein, so nehmen Sie das bitte als eine wertvolle Rückmeldung zum Lernstand, der auch zum Vorteil des Schülers oder der Schülerin werden kann. Denn die Lehrkraft darf natürlich Leistungen, die besser sind als die, die im bisherigen Präsenzunterricht erzielt wurden, positiv in die Gesamtbetrachtung einfließen lassen. Die Produkte aus dem Homeschooling dürfen sich jedoch nicht negativ auf die Gesamtnote in einem Fach auswirken.

Sind Themen des Fernunterrichts Gegentand von Klassenarbeiten?
Die Lehrkräfte werden nach der Wiederaufnahme des Unterrichts zunächst die Lernstände der einzelnen Schülerinnen und Schüler ermitteln und die Inhalte aus dem heimischen Lernen aufgreifen und vertiefen. Es werden keine Klassenarbeiten geschrieben werden, ohne dass Inhalte und Kompetenzen vorher im Unterricht vermittelt wurden. Da es sich aber um verbindliche Inhalte der jeweiligen Jahrgangstufe handelt, können einige der Themen nach einer adäquaten Phase im Präsenzunterricht dann auch Gegentand von Tests und Klassenarbeiten werden und einer zeugnisrelevanten Benotung unterliegen.

Wie kommen die Zeugnisnoten zustande?
Ab dem 18. Mai werden stufenweise weitere Schülerinnen und Schüler an die Schule zurückkommen. Damit haben sie noch unterschiedlich lange Gelegenheit, ihre Leistungen im Präsenzunterricht zu stärken. Um diesem Ungleichgewicht zwischen den Jahrgangsstufen gerecht zu werden, fließen in die Jahresendnoten in entsprechendem Maße die Leistungen des ersten Halbjahres mit ein. Kommen einzelne Stufen erst sehr spät oder vielleicht gar nicht wieder an ihre Schule, ist die Note des ersten Halbjahres maßgeblich und in geringem Umfang die wenigen Leistungen, die bis zum 13. März in der Schule erbracht wurden.

Versetzungsentscheidungen in Unter- und Mittelstufe
Eine Versetzungsentscheidung wird auch in diesem Jahr grundsätzlich auf der Basis der Noten im Jahreszeugnis getroffen. Da die Lernbedingungen während der Pandemie jedoch für sehr unterschiedliche Lernvoraussetzungen gesorgt haben, werden Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Leistungen nicht versetzt werden, trotzdem in die höhere Jahrgangsstufe aufrücken. Dennoch ist ein freiwilliger Rückgang grundsätzlich bis drei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe möglich. Es darf mit der Ausnahmereglung in diesem Jahr sogar eine Stufe zweimal wiederholt werden und die aktuelle Wiederholung wird auch keine Auswirkungen auf zukünftige Versetzungsentscheidungen haben. Beratung finden Eltern hier bei der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer.

Zulassung zur Qualifizierungsphase
Mit der aktuellen Verordnung hat das Kultusministerium auch die Vorgaben für die Zulassung zur Qualifikationsphase angepasst und für eine Gleichbehandlung von Sekundarstufe I und II gesorgt. Das bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase (E2) auch dann in die Q1 aufrücken, wenn die Voraussetzungen dazu nicht erfüllt sind.

Risikogruppen, Angst vor Ansteckung und die Schulpflicht
Schülerinnen und Schüler, die bei einer Erkrankung mit dem neuen Corona-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt sind, sind auch weiterhin vom Schulbesuch befreit. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen einer Risikogruppe in einem Haushalt leben. In beiden Fällen muss dies jedoch bei der Schulleitung beantragt und mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung belegt werden. Leistungsbewertungen sind in diesen Ausnahmefällen besonders schwierig und müssen mit den Lehrkräften abgesprochen werden. Alternative Unterrichtsformen wie Videoschaltungen und Klausuren in separaten Räumen böten besonders in der Qualifikationsphase eine Grundlage.
Bei Schülerinnen und Schülern, die trotz Präsenzunterricht und ohne Vorliegen einer Befreiung die Schule versäumen, weil Eltern sie Gesundheitsgefahren ausgesetzt sehen, obwohl sie zu keiner Risikogruppe gehören, gelten die Fehltage laut Verordnung grundsätzlich als unentschuldigt.

Werden alle Klassen- und Kursarbeiten nachgeholt?
Leistungsnachweise wie Klassenarbeiten, Referate oder schriftliche Hausarbeiten stehen in der Regel in einem ausgewogenen Verhältnis zum laufenden Unterricht. In dieser Ausnahmesituation, in der die Klassen und ihre Lehrerinnen und Lehrer mit einem nicht unerheblich verkürzten Präsenzunterricht auskommen müssen, macht es wenig Sinn, die vorgeschriebene Anzahl von Tests einzuhalten. Deshalb entscheidet in der Unter- und Mittelstufe die jeweilige Lehrkraft über die Anzahl solcher Lernkontrollen. Das bedeutet auch, dass in manchen Fächern keine schriftlichen Arbeiten mehr geschrieben werden oder durch Leistungen wie Referate ersetzt werden.
In der Stufe Q2 kann über eine Abweichung von den vorgeschriebenen Kursarbeiten entschieden werden. Dies wird jedoch mit viel Augenmaß geschehen, da die Leistungen der Q2 bereits für die Abiturnote relevant sind. Der Schulleitung ist es wichtig, dass sowohl die schriftlich als auch die mündlich starken Schülerinnen und Schüler die Chance erhalten, ihre Stärken anerkannt zu bekommen. Zudem sieht sich die Schule hier besonders in der Pflicht, im Hinblick auf das Abitur ausreichend auf die Prüfungsformate vorzubereiten.

Wann gibt es wieder Klassenfahrten?
Angesichts der noch bis ins kommende Schuljahr hinein gültigen Hygieneregeln und des noch unklaren weiteren Pandemieverlaufs sind den Schulen Klassenfahrten sowie andere außerunterrichtliche Unternehmungen bis zu den Herbstferien nicht gestattet. Dies ermöglicht auch, dass sich die Lerngruppen voll und ganz auf das Aufarbeiten der wichtigen Inhalte konzentrieren können. Aufgrund der dynamischen Sach- und Entscheidungslage gibt es für die Zeit nach den Herbstferien noch keine Regelungen. Neubuchungen ins Ausland sind für das gesamte Schuljahr 2020/21 ausgeschlossen.

Mindestabstand
Abschließend möchte ich Ihnen noch ans Herz legen, dass Eltern ihre Kinder immer wieder auf die Wichtigkeit des Mindestabstands hinweisen, der auch und besonders an der Schule einzuhalten ist. Wir alle erfahren jeden Tag, wie schwierig es ist, gerade in der Gegenwart vertrauter Menschen nicht automatisch zusammenzurücken. Nur wenn wir alle uns stets gegenseitig an diese wichtige Maßnahme des Abstandhaltens erinnern, sorgen wir dafür, dass Präsenzunterricht in zunehmendem Maße möglich wird. Hier bauen wir auf Ihre Unterstützung.

Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit und die Ihrer Familien

Ihr Oliver Eissing

(stellvertretender Schulleiter)

Confidentia in futurum