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Hygienekonzept 10.0

aktualisiert am 06.12.2021

(nach § 36 i. V. mit § 33 Infektionsschutzgesetz)

Selbstverständlich gelten die allgemeinen Hygieneregeln des RKI sowie der Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen (Hessisches Kultusministerium, Stand 03. November 2021). In Verbindung damit gelten ab sofort am WEG folgende Hygieneregeln, die es dringend einzuhalten gilt:

Testpflicht

  • Zugang zum Präsenzunterricht hat nur, wer montags, mittwochs und freitags zu Unterrichtsbeginn einen Antigen-Selbsttest in der Schule durchführt oder einen negativen Antigentest vorweisen kann, der von einer zertifizierten Teststelle durchgeführt wurde und zu Unterrichtsbeginn nicht älter als 48 Stunden sein darf.
  • Schülerinnen und Schüler mit einem Genesenennachweis bzw. mit dem Nachweis einer vollständigen Impfung sind von der Testpflicht ausgenommen, dürfen aber freiwillig an der Testung in der Schule teilnehmen.
  • Für die Durchführung benötigt die Schule einmalig eine unterschriebene Einverständniserklärung.
  • Auch bei negativem Coronatest gelten die folgenden Hygieneregeln.

Gebäude und Pausenhof:

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, es werden ausschließlich medizinische bzw. FFP2-Masken akzeptiert, ist verpflichtend im gesamten Gebäude und in allen Unterrichtssituationen, auch am Sitzplatz (Ausnahme Sportunterricht).
  • Außerhalb geschlossener Lerngruppen soll wo möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
  • Sogenannte Kinnvisiere können laut Schulträger nicht akzeptiert werden.
  • Beim Betreten der Schule sowie beim Verlassen der Schule sind die Hände zu desinfizieren.
    An den Ein- und Ausgängen stehen Desinfektionsmittel bereit.
  • Auf den richtigen Umgang mit den Mund-Nasen-Masken ist zu achten, siehe hierzu gesondertes Infoblatt.
  • Verzicht auf Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln.
  • Einhalten der Husten- und Niesetikette.
  • Grundsätzlich gilt: gründliche Händehygiene.
  • Wo immer möglich sollte insbesondere bei Besprechungen, Konferenz sowie schulbezogenen Veranstaltungen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Während des Essens und Trinkens in den Pausen ist weder das Umhergehen noch das Sprechen wegen Aerosolbildung erlaubt und der Abstand ist einzuhalten.

Toiletten:

  • Es sind die Hände-Waschregeln zu beachten.
  • Es müssen Mund-Nasen-Masken getragen werden.
  • Die Abstandsregelung gilt auch in den Toiletten.
  • Gruppenbildungen sind besonders vor den Eingängen der Toiletten und sonstigen Zugängen zur Schule und auch den Fluren zu vermeiden.
  • Die entstehenden Wartezeiten (z. B. vor den Toiletten) sind zu akzeptieren.
  • Grundsätzlich sind Seife und Papierhandtücher in allen Toiletten vorhanden. Handdesinfektionsmittel stehen in einigen Toiletten sowie auf den Fluren in Desinfektionssäulen bereit.

Klassenräume:

  • Es sind in allen Klassenräumen mit Waschbecken Seife und Handtücher vorhanden.
  • Weitere Desinfektionsmittel und Mundschutzmasken sind im Sekretariat erhältlich.
  • Alle 20 Minuten Durchlüften des Raumes, d. h. Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster und ggfs. Türen über drei bis fünf Minuten. Anschließend sollen die Fenster geschlossen werden – eine Kipp- oder Dauerlüftung ist weitgehend wirkungslos. Auch über den gesamten Pausenzeitraum soll eine Durchlüftung des Raumes erfolgen.
  • Eine Dauerlüftung während der Unterrichtszeit ist in kälteren Jahreszeiten zu vermeiden. In der Schule tätige Personen haben ein Recht auf „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ (Verordnung über Arbeitsstätten, Anhang 3.5). Diese ist bei leichter sitzender Tätigkeit mit (durchschnittlich) 20 Grad Celsius erreicht. Dieser Wert kann in einem Raum unter Dauerlüftung bei deutlich niedrigerer Außentemperatur nicht gehalten werden.
  • Die Schulleitung empfiehlt: Sollte sich die Unterrichtssituation innerhalb einer Doppelstunde (90 Minuten) nicht so herstellen lassen, dass zumindest ein temporäres Absetzen der Mund-und Nasenmasken – am besten bei geöffneten Fenstern und Türen mit zeitlichem Vorlauf (zur Austragung der Aerosole) – freies und uneingeschränktes Atmen unter Einhaltung der Hygieneregeln ermöglicht, ist der Unterricht nach ca. 45 Minuten zu unterbrechen und den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit dazu für ca. 5 Minuten im Außenbereich zu gewähren. Die Aufsichtsbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Die o. g. Hygieneregeln werden im Unterricht – gegebenenfalls mit Fachbezug – besprochen, auf deren Einhaltung wird hingewiesen und die Belehrung wird im Klassenbuch dokumentiert.

Im Auftreten eines Verdachtsfalles auf COVID-19-Erkrankung bei Schülerinnen und Schülern

Schülerinnen und Schüler dürfen den Präsenzunterricht und andere reguläre Veranstaltungen nicht besuchen, wenn sie oder die Angehörigen ihres Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen. Das Fehlen der Schülerinnen und Schüler gilt als entschuldigt.

Bei Auftreten von Symptomen während der Unterrichtszeit, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler zu isolieren. Die Sorgeberechtigten werden informiert und es wird empfohlen, mit dem behandelnden Kinderarzt, dem Hausarzt oder dem Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 Kontakt aufzunehmen.

Bei einem in der Schule durchgeführten positiven Antigen-Schnelltest muss die betreffende Schülerin/der betreffende Schüler umgehend von einem Erziehungsberechtigten von der Schule abgeholt werden. Ein PCR-Test ist so schnell wie möglich durchführen zu lassen. Falls sich durch diesen Test eine Infektion bestätigt, dauert die Absonderung 14 Tage ab dem Tag des Schnelltests. Frühestens am siebten Tag nach Feststellung der Infektion ist jedoch eine Freitestung möglich in der Form, dass dem zuständigen Gesundheitsamt das negative Ergebnis eines erneut durchgeführten PCR-Testes vorgelegt wird.

Als Hausstandangehörige einer infizierten Person dauert die Absonderung für Schülerinnen und Schüler 10 Tage. Eine Freitestung kann mit einem negativen Antigenschnelltest frühestens am fünften Tag der Absonderung erfolgen.

Tritt durch einen Antigen-Selbsttest oder einen PCR-Test eine positive Testung bei einer Schülerin oder einem Schüler auf, ist für alle Personen der Klassen und Lerngruppen, die die positiv getestete Person am Tag ihrer Testung und in den zwei vorausgegangenen Tagen besucht hat, in dem Zeitraum von 14 Tagen ab der positiven Testung eine Testung an jedem Schultag erforderlich. Vollständig geimpfte oder genesene Personen sind davon ausgenommen. Diese tägliche Testpflicht entfällt, sobald der PCR-Test zur Überprüfung des positiven Schnelltests ergibt, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt.

Eine Absonderung von Mitschülerinnen und Mitschülern einschließlich Sitznachbarn sowie Lehr- und Betreuungspersonen ist in der Regel nicht erforderlich.

Generell gilt: Zur Wiederzulassung des Schulbesuchs sind kein negativer Virusnachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig. Sofern es die Schule im Zweifelsfall für erforderlich hält, kann sie sich eine schriftliche Bestätigung durch die Eltern vorlegen lassen, dass nach ärztlicher Aussage die Teilnahme wieder möglich ist.
Wird ein Test durchgeführt, bleiben die Kinder oder Jugendlichen bis zur Mitteilung des Ergebnisses zu Hause. Ist das Testergebnis negativ, gelten wiederum die oben genannten Voraussetzungen für die Wiederzulassung: mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand bzw. die individuellen Vorgaben des Arztes.
Ist das Testergebnis positiv, gilt folgende Regelung: Das Kind oder der Jugendliche muss mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptombeginn die Schule wieder besuchen.

Eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe laut RKI nicht mehr möglich. Vielmehr erfordert dies eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung durch die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte. Eine vorübergehende Befreiung vom Präsenzunterricht kann im Einzelfall auf Antrag erfolgen, wenn ein ärztliches Attest nachweist, dass eine Lehrkraft oder eine Schülerin/ein Schüler selbst oder eine Person, mit der sie/er in einem Hausstand lebt, bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs ausgesetzt wäre. Bei chronisch kranken Kindern muss im Einzelfall durch die Sorgeberechtigen ggfs. in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten kritisch geprüft und abgewogen werden, inwieweit das mögliche erhebliche gesundheitliche Risiko eine längere Abwesenheit vom Präsenzunterricht und somit soziale Isolation der Schülerin oder des Schülers zwingend erforderlich macht.

Ein Anspruch auf bestimmte Formen des Distanzunterrichts besteht nicht.

Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen: Eine punktuelle Zuschaltung per Videokonferenz kann aus pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten sinnvoll sein, z. B. bei der Einführung neuer Lerninhalte, beim Wiederholen von Unterrichtsstoff oder zur Besprechung der Hausaufgaben.

Aufgrund der Corona-Meldepflichtverordnung muss die Schule sowohl bei Auftreten von COVID-19-Fällen als auch bei Verdacht auf Erkrankung dies dem Gesundheitsamt und dem Staatlichen Schulamt melden.

Für das Sekretariat gelten folgende Regelungen:

  • Der Kontakt seitens der Schülerschaft ist auf ein Minimum zu beschränken.
  • Der Zutritt ist zeitgleich nur für max. 2 Personen gestattet.
  • Schulbescheinigungen und sonstige Dienstleistungen sind über Telefon oder per Mail anzufordern.
  • Bei Fragen zum Stundenplan ist das Sekretariat nicht zuständig.
  • Bei Fragen an Lehrerinnen und Lehrer nehmen die Schülerinnen und Schüler Kontakt am Lehrerzimmereingang auf. Fragen zur Anwesenheit einer Lehrerkraft können vom Sekretariatspersonal nicht beantwortet werden.
  • Kühlpads stehen nicht zur Verfügung – Ausnahmen sind Unfälle. Hierfür sind Einmal-Kühlpads vorgesehen, die durch den Schulsanitätsdienst ausgegeben werden. Die Schulsanitäter entscheiden über die Notwendigkeit der Anwendung.
  • Ebenfalls werden keine Pflaster mehr vorgehalten. Jeder Klassenschrank wurde damit ausgestattet, sie sind daher im Klassenraum erhältlich.
  • Die Eintragung in eine Liste im Sekretariat im Krankheitsfall entfällt dauerhaft. Hier informiert bei Erkrankung und Verlassen der Schule die Schülerin/der Schüler die unterrichtende Lehrkraft, die die Abwesenheit im Klassenbuch dokumentiert. Die Dokumentation im Klassenbuch ist für die Eintragung im Zeugnis (unentschuldigte/ entschuldigte Fehltage) relevant. Ein Verlassen der Schule soll daher nur bei Entlassung aus dem Unterricht erfolgen und nicht in den Pausen. Telefonate der Schülerinnen und Schüler mit Eltern oder Erziehungsberechtigten diesbezüglich sollen vom Mobiltelefon des Schülers / der Schülerin aus vor dem Klassenraum erfolgen.

Die Klassenleitung weist die Schülerinnen und Schüler auf diese Regelungen im Zusammenhang mit dem Besuch des Sekretariates hin, um insbesondere die Gruppenbildungen bzw.  Personenansammlungen im und vor dem Sekretariat und dem Verwaltungsflur zu vermeiden und die Distanzregeln einzuhalten.

Bücherei:

  • Vor der Bücherei gelten die Abstandsregeln. Die auf dem Boden angebrachten Markierungen sind zu beachten.
  • Es dürfen sich maximal 10 Personen vor der Bücherei aufhalten.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist beim Büchertausch unbedingt erforderlich.
  • Alle Bücher müssen eingebunden werden. Bücher, die bereits eingebunden sind, können ggfs. zuhause vorsichtig desinfiziert werden.

Ganztagsangebot

Für Schülerinnen und Schüler, die das Ganztagsangebot in Anspruch nehmen, gelten folgende Hygienemaßnahmen:

  • Hände waschen nach dem Betreten der GTA-Räume
  • Vollständiger Name, Klasse und Uhrzeit selbstständig in eine am Eingang ausliegende Liste eintragen. Beim Verlassen die Uhrzeit nachtragen.
  • Es gilt eine Maskenpflicht, sobald der Mindestabstand von 1,5 m in den GTA-Räumen nicht mehr zu gewährleisten ist (abhängig von der Schüleranzahl)
  • In der Hausaufgabenbetreuung werden allen Schülerinnen und Schülern feste Plätze zugeteilt, die sie eigenständig desinfizieren.

Für die Fächer Sport und Musik gelten zusätzlich Hygienepläne.

Die Schulleitung

Büdingen, 19. Juli 2021

aktualisiert am 20. August 2020, 18. September 2020, 20. Oktober 2020, 21. Oktober 2020, 29. Oktober 2020, 12. November 2020, 26. Januar 2021, 23. Februar 2021, 21 April 2021, 19.Juli 2021, 06. Dezember 2021

 

 

Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen

bei Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflegestellen und in Schulen (Hinweise für Eltern und Personal), herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration

Fach Musik

Dem folgenden Hygieneplan im Fachbereich Musik des Wolfgang-Ernst-Gymnasiums liegt der Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen des Hessischen Kultusministeriums in der Fassung vom 12. Juli 2021 zu Grunde. (Siehe Anhang)

Der allgemeine Musikunterricht des Wolfgang-Ernst-Gymnasiums findet unter Einhaltung des genannten Hygieneplans statt.

Bläserkurse:

Zu Beginn des Schuljahres 2020/21 erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jahrgangsstufe 5 ein Set von Mundstücken der gängigen Blasinstrumente, um unter Anleitung einer entsprechenden Fachkraft die verschiedenen Arten der Tonerzeugung ausprobieren zu können. Dieses Set bleibt eine Leihgabe für die jeweilige Schülerin/den jeweiligen Schüler und wird nur von dieser/diesem benutzt. Die Phase des Ausprobierens erfolgt im Freien oder als Einzelunterricht in den einzelnen Instrumentengruppen zugeordneten Räumen, die nach jedem Ausprobieren gut durchlüftet werden. Im Anschluss an die Wahl und entsprechende Zuteilung des Wunschinstrumentes erhält jede Schülerin/jeder Schüler sein vom Instrumentenbauer bzw. Fachhändler überprüftes und desinfiziertes Instrument. Eine Nutzung eines Instruments von mehreren Spielern zum Zwecke des Ausprobierens findet also nicht statt.

Der Unterricht in den Bläserkursen der Jahrgangsstufen 5 und 6 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

Die Proben in der gesamten Gruppe (Orchesterprobe) erfolgen bei gutem Wetter im Freien oder in ausreichend großen Räumen. Bei schlechter Witterung oder fehlenden Räumen findet der Unterricht im Musikraum ohne praktisches Musizieren an Blasinstrumenten unter Einhaltung der Rahmenbedingungen des Hygieneplans statt. Hier können Kenntnisse im Bereich Instrumentenkunde, musikalische Elementarlehre, Werkbetrachtungen, Komponistenporträts u.a. thematisiert und vertieft werden. Rhythmusübungen, Bodypercussion u.ä. werden im Rahmen der Bestimmungen des Hygieneplans durchgeführt.

Instrumentalunterricht

  1. Der vom Kooperationspartner Musik- und Kunstschule Büdingen durchgeführte Instrumentalunterricht findet als Kleingruppenunterricht statt. Hierbei werden die im Hygieneplan des Kultusministeriums vorgesehenen Rahmenbedingungen (siehe Anhang II.) eingehalten.

oder

  1. Der vom Kooperationspartner Musik- und Kunstschule Büdingen durchgeführte Instrumentalunterricht findet als Einzelunterricht Dabei teilen sich die Instrumentalisten die als Unterrichtszeit vorgesehene Zeitstunde, so dass je nach Teilnehmerzahl zwischen 10 und 15 Minuten zur Verfügung stehen. Hierbei werden die im Hygieneplan des Kultusministeriums vorgesehenen Rahmenbedingungen (siehe Anhang II.) eingehalten.

Chorarbeit:

Die Chorkurse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie der Mittelstufenchor und der Oberstufenchor finden unter folgenden Voraussetzungen statt: Die Proben in der gesamten Gruppe (Chorprobe) erfolgen bei gutem Wetter im Freien oder in ausreichend großen Räumen. Bei schlechter Witterung oder fehlender Räume findet der Unterricht im Musikraum oder gegebenenfalls im Hörsaal ohne Singen unter Einhaltung der Rahmenbedingungen des Hygieneplans statt. Hier können Kenntnisse im Bereich Instrumentenkunde, musikalische Elementarlehre, Werkbetrachtungen, Komponistenporträts u.a. thematisiert und vertieft werden. Rhythmusübungen, Bodypercussion u.ä. werden im Rahmen der Bestimmungen des Hygieneplans durchgeführt.

Orchesterarbeit:

Die Orchesterproben erfolgen bei gutem Wetter im Freien oder in der Mehrzweckhalle. Bei schlechter Witterung oder fehlendem Raum findet der Unterricht im Musikraum oder gegebenenfalls im Hörsaal ohne praktisches Musizieren an Blasinstrumenten unter Einhaltung der Rahmenbedingungen des Hygieneplans statt. Hier können Kenntnisse im Bereich Instrumentenkunde, musikalische Elementarlehre, Werkbetrachtungen, Komponistenporträts u.a. thematisiert und vertieft werden. Rhythmusübungen, Bodypercussion u.ä. werden im Rahmen der Bestimmungen des Hygieneplans durchgeführt.

Anhang zum Hygieneplan für das Fach Musik:

Aus der Anlage 3 zum Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen des Hessischen Kultusministeriums in der Fassung vom 12.7.2021: Musikunterricht und außerunterrichtliche musikalische Angebote während der Corona-Pandemie:

Der Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen sieht vor, dass Musikunterricht und

außerunterrichtliche musikalische Angebote in allen Schulformen und in allen Jahrgangsstufen unter Einhaltung von bestimmten Schutzmaßnahmen erteilt werden dürfen.

Das Fach Musik zeichnet sich durch seine praktische und ganzheitliche Bildungszielsetzung aus. Handlungsformen wie Musizieren, Hören, Bewegen oder Beschreiben werden in einem guten Musikunterricht sinnvoll miteinander verknüpft.

Die vorliegenden Handlungsempfehlungen beinhalten Handreichungen zur Planung des Musikunterrichts an allgemeinbildenden Schulen im kommenden Schuljahr 2021/22.

  1. Aktives Musizieren

Beim musikpraktischen Arbeiten mit Instrumenten besteht im Vergleich zu anderen Unterrichtssituationen kein erhöhtes Risiko. Ausnahmen sind das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten (vgl. II.) und das gemeinsame Singen (vgl. III.) in geschlossenen Räumen. Eine Wiederaufnahme des musikpraktischen Arbeitens ist im Rahmen des aktuell geltenden Hygieneplans möglich. Ab der Stufe drei der Planungsszenarien für die Unterrichtsorganisation ist Gesang und die Nutzung der Blasinstrumente ausschließlich im Einzelunterricht / Einzelvortrag unter Einhaltung der im folgenden definierten Hygienemaßnahmen möglich.

Darüber hinaus gelten die folgenden Regelungen:

  1. Musikpraktisches Arbeiten mit Blasinstrumenten

Beim Musizieren mit Blasinstrumenten entstehen während des Spiels Aerosole, welche infektiös sein können, wenn die Musikerin bzw. der Musiker virusinfiziert ist. Um diesem Infektionsrisiko zu begegnen, ist das Musizieren nur unter Einhaltung folgender Sicherheitsmaßnahmen möglich: Abstand:

  • Mindestabstand von 2,5 Metern;
  • gegebenenfalls zusätzlicher Schutz durch die Nutzung durchsichtiger Plexiglasscheiben oder mit Folie bespannter Rahmen sowie textilen Gewebes über dem Schalltrichter.

Probenraum:

  • Proben in möglichst großen, hohen Räumen oder falls möglich im Freien;
  • sehr gute Durchlüftung der Räumlichkeiten;
  • Probenintervall maximal 30 Minuten, danach Lüftungspause;
  • Platzierung im Raum nicht im direkten Luftstrom des anderen.

Instrumente:

  • kein Wechsel der Blasinstrumente zwischen verschiedenen Musikerinnen und Musikern;
  • Durchpusten oder Durchblasen des Instruments unterlassen;
  • Verzicht auf:

– Mundstückübungen bei Blech- und Holzblasinstrumenten;

– Lippenübungen, Buzzing etc. bei Blechbläsern;

– spezielle Atemübungen;

  • Kondensat-Reste am Boden durch Einmaltücher aufnehmen und diese direkt entsorgen, danach Hände waschen;
  • Kondensat in ein Gefäß ablassen und direkt nach dem Unterricht entsorgen;
  • Trocknung und Reinigung erfolgt ausschließlich beim eigenen Instrument;
  • aufwändige Reinigung der Instrumente möglichst außerhalb des Unterrichts oder Musiziersettings.

III. Gesang, Tanz, Bewegung

Beim Singen werden insgesamt überdurchschnittlich viele Aerosole freigesetzt. Diese können infektiös sein, wenn die Sängerin bzw. der Sänger virusinfiziert ist. Um diesem Infektionsrisiko zu begegnen, ist Gesang nur unter Einhaltung folgender Sicherheitsmaßnahmen möglich:

Abstand:

  • Mindestabstand von 3 Metern;
  • gegebenenfalls zusätzlicher Schutz durch die Nutzung durchsichtiger Plexiglasscheiben oder mit Folie bespannter Rahmen sowie einer Mund-Nase-Bedeckung.

Probenraum:

  • Proben in möglichst großen, hohen Räumen oder falls möglich im Freien;
  • sehr gute Durchlüftung der Räumlichkeiten;
  • Probenintervall maximal 30 Minuten, danach Lüftungspause;
  • Platzierung im Raum möglichst nicht im direkten Luftstrom des anderen.

Ausübung:

  • Kombination von Gesang und Bewegung/Tanz konsequent unterlassen;
  • reduzierte Einsingübungen;
  • keine Stücke mit Schwerpunkten auf Explosivlauten (z. B. Beat-Boxing, Begleitelemente in Rock/Pop/Jazz).
  1. Angebote

Folgende Angebotes sind unter Einhaltung des Hygieneplans möglich:

  • Kooperationsprojekte mit außerschulischen Partnern wie Musikschulen oder Kulturinstitutionen;
  • Wahlpflichtunterricht sowie Gesangs- und Instrumentalklassen in Musik sind unter Einhaltung des aktuell geltenden Hygieneplans möglich.
  • Fachpraktische Abiturprüfungen im Fach Musik;
  • Schulische Konzerte und musikalische Umrahmungen schulischer Veranstaltungen.

Confidentia in futurum